FAQ zum Hinweisgeberschutzgesetz

Welche Unternehmen müssen eine Meldestelle betreiben ?

Beschäftigungsgeber (= natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige, noch nicht genannte rechtsfähige Personenvereinigungen) mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können.

Seit / ab wann sind interne Meldestellen einzurichten ?

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten mussten bis spätestens zum 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben. Jedoch tritt die Bußgeldvorschrift, nach der ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro droht, wenn ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben wird erst am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht das HinSchG eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor.